Hallo Hansafans,
am 19.11. 2015 fand der Prozess gegen unser Mitglied seine Fortsetzung.
Zunächst war die Verlobte des Angeklagten als Zeugin geladen. Als solche machte sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
Es folgte ein Sachverständiger, der damit beauftragt war, anhand des vorliegenden Bildmaterials festzustellen, welche Bekleidungsstücke der oder die Täter trugen. Durch das Gutachten sollte Klarheit in die Frage gebracht werden, wie viele verschiedene Personen die vorgeworfenen Straftaten begangen haben könnten.
Der Sachverständige konnte oder wollte mit dem zur Verfügung stehenden Material dazu jedoch keine Aussage treffen. Möglich schien ihm eine Einzeltäterschaft durchaus. Auffällige Unterschiede bei der Bekleidung, wie verschiedene Stoffe, Farben und Schnitte, waren für ihn Ergebnis mangelnder Bildqualität. Dass der oder die Täter Jacken trugen, die mal eine Kapuze hatten und mal keine, mal mit Taschen versehen waren und mal mit keinen, mal einen auffälligen und hellen Reißverschluss an der Brust hatte und mal nicht, war zumindest für uns als Beobachter auf dem Bildschirm zu erkennen. Auch dass es sich bei einer Jacke um eine aus zwei verschiedenen Stoffen handelte, konnte der Sachverständige laut eigenen Angaben nicht erkennen. Vielmehr müsse man technische Fehler bei der Kamera und der Videodatei sowie besondere Lichtverhältnisse oder Schattierungen in Betracht ziehen.
Dem kamen wir nach und mussten noch immer feststellen, dass Licht, Schatten und Kamera nicht jedes Mal die gleichen eindeutigen Auswirkungen haben können. Dass dies absurd erscheint, befand auch die Verteidigung und so stellte sie einen Antrag, den Sachverständigen auf seine Aussage hin zu vereidigen. Dieser wurde nach einer kurzen Unterbrechung durch die Kammer zwar abgelehnt, sollte es jedoch zu einer Revision kommen, kann es wichtig sein, einen solchen Antrag in der Hauptverhandlung gestellt zu haben.
Sodann wurden erstmals Aufzeichnungen vom Videomaterial einer Kamera gezeigt, die an einem Einsatzhelm befestigt war.
Am 27.11. 2015 fand der 21. Verhandlungstag im Prozess gegen unser Mitglied statt. An diesem nahm zunächst die Staatsanwaltschaft Stellung zu den Anträgen der Verteidigung vom 19. Prozesstag. Zur Erinnerung: Im Wesentlichen ging es bei diesen darum, sämtliches vorhandenes Videomaterial in die Verfahrensakten sowie die Aufzeichnungen vom Spiel gegen Leipzig in Augenschein zu nehmen, ein weiteres morphologisches Gutachten anhand des neuen Materials erstellen zu lassen, die Hauptverhandlung zur Durchsicht diesen Materials auszusetzen und schließlich den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen.
Der Staatsanwalt widersprach sämtlichen Anträgen. Dass das komplette Material nicht in das Verfahren eingeführt werden müsse, begründete er damit, dass aufgrund des bereits vorhandenen Videomaterials keine Verurteilung juristisch möglich sei und deshalb auch kein neues Material benötigt werde. Auch die Vorlage des neuen Materials an die entsprechende Sachverständige würde keine weiteren Erkenntnisse zum Angeklagten als Täter bringen, so der Staatsanwalt weiter. Nach dieser Argumentation befürwortet die Staatsanwaltschaft nur Beweismittel, die als Täter ausschließlich den Angeklagten zulassen. Dass jedoch ebenso entlastende Beweismittel zur Verfügung gestellt werden müssen, damit keine unrechtsstaatliche Vorverurteilung stattfindet und um ebenso der Möglichkeit nachgehen zu können, dass der Angeklagte eben nicht der oder einer der Täter sei, wurde erneut vollkommen außer Acht gelassen. Die Verteidigung aber argumentiert eben gerade, dass es eine Vielzahl von Personen im Stadion gab, die genau so bekleidet waren, wie der oder die Täter. Bereits in den kurzen Ausschnitten, die in die Verhandlung eingeführt wurden, ist dies deutlichst erkennbar. Hat die Sachverständige Morphologin seinerzeit zwar ausgesagt, dass eine bedeutend große Menge an Personen mit den gleichen wenigen Merkmalen wie der Täter im Stadionbereich anwesend war, so muss dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben werden, diese – und dazu noch gleich gekleideten – Personen mit vorhandenem Beweismaterial auch genau zu bestimmen. Nur so kann sich das Gericht und die Öffentlichkeit ein Bild davon machen, wie viele mögliche Täter tatsächlich in der Nähe der Tatorte waren. Dass die Verurteilung des Angeklagten durch das Material nicht wahrscheinlicher wird, darf für die Staatsanwaltschaft kein Grund sein, dem Antrag des Angeklagten zu widersprechen!
Zwischen den Zeilen des Oberstaatsanwaltes konnte man hören, dass dieser die Aussagen des inhaftierten Zeugen C. für glaubhaft und diesen selbst für glaubwürdig hält.
Schließlich könne nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der Haftbefehl gegen den Angeklagten nicht außer Vollzug gesetzt werden, da die Straftat vermeintlich mit einer so hohen kriminellen Energie begangen worden war, dass eine zu erwartende Haftstrafe noch nicht verbüßt sei und zudem Wiederholungsgefahr bestünde.
Zum Ende des Verhandlungstages fiel erneut der Vorsitzende Richter auf, indem er auf seine ihm eigene klägliche Art androhte, sich die vermeintlichen Faxen im Publikum nicht mehr länger gefallen zu lassen und ab sofort durchgreifen würde. Was genau er sich darunter vorstellte und wen genau er damit ansprechen wollte, wurde den anwesenden Personen nicht eröffnet, da er dies nicht weiter thematisierte.
Die Verhandlungstermine am 03. und 04.12. 2015 wurden kurzfristig und ohne Begründung durch das Gericht abgesagt. Stattdessen wurde bekannt, dass die Sachverständige Morphologin für das Gericht ein weiteres Gutachten – dieses mal hinsichtlich des Heimspiels gegen Leipzig – anfertigen soll. Eine Ladung und Vorstellung des Gutachtens erwartet die Kammer im Februar oder März des kommenden Jahres.
Am Montag, den 07.12. 2015 wurde die Hauptverhandlung gegen unser Mitglied zum 22. Mal fortgesetzt.
Die Kammer verlas mehrere Beschlüsse:
Zunächst lehnte es die Kammer wegen „Bedeutungslosigkeit“ ab, das Urteil gegen den inhaftierten Zeugen C. auszugsweise und dessen Schreiben an den Vorsitzenden Richter zu verlesen. Mit diesen Schriftstücken wollte die Verteidigung die Glaubwürdigkeit des Zeugen erschüttern.
Die Kammer begründete ihren Beschluss wie folgt: Das Gericht sehe keinen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Zeugen in früheren Verfahren und dem Verhalten in diesem. Vielmehr, so das Gericht, sei der Zeuge C. in der Lage, sich in die jeweiligen verschiedenen Prozesssituationen hineinzuversetzen. Damit will das Gericht sagen, dass der Zeuge C. früher in Verfahren zwar sehr wohl gelogen hat, dies aber nichts an seiner Glaubwürdigkeit ändere, da er jetzt im Verfahren gegen unser Mitglied ja als Zeuge ausgesagt hat.
Um die Glaubwürdigkeit weiterhin zu unterstreichen, fielen die bekannten lehrbuchartigen Floskeln wie „“in sich geschlossene, emotionale, langatmige Aussage, die den kompletten Sachverhalt erfasst“ und „der Zeuge war in der Lage, das Geschehen zeitlich einzuordnen und hat seinen Vortrag stets abgewogen“.
Nach Ansicht der Kammer hat sich der Angeklagte dem Zeugen C. in der Art und Weise anvertraut, wie dieser es behauptet hat; nämlich geständig. Die offensichtlichen Lügen und die unkonkreten Antwortspielereien des Zeugen, ganz zu Schweigen von dessen zumindest dem Beobachter während seiner Zeugenvernehmungen recht deutlich gewordenen „Wirrheit“, blendet das Gericht bei seiner Einschätzung offensichtlich vollkommen aus.
Im Anschluss verkündete der Vorsitzende Richter den Beschluss zu den Anträgen vom 19. Prozesstag:
Wie mittlerweile nicht anders erwartet werden konnte, wurden sämtliche Anträge abgelehnt. Das von der Verteidigung beantragte komplette Videomaterial wird nicht in das Verfahren eingeführt; die Hauptverhandlung wird dementsprechend auch nicht ausgesetzt und der Haftbefehl wird ebenfalls nicht außer Vollzug gesetzt.
Das Gericht hielt an seiner Begründung vom 27.08. 2015 fest und hält zusätzliches Videomaterial für nicht geboten. Weiterhin ging das Gericht in seiner Begründung davon aus, dass der Täter immer dieselbe Kleidung getragen hätte. „Die Inanaugenscheinnahme (des Materials) macht die Täterschaft nicht unwahrscheinlicher“, so der Vorsitzende.
An dieser Stelle muss gefragt werden: Wer muss hier eigentlich was beweisen? Das Gericht die Schuld des Täters oder der Angeklagte seine Unschuld?
Das Gericht ging in seiner Begründung sogar soweit, dass es dem Angeklagten vorrechnete, wie viele Tage er benötigen würde, um das ihm bekannte Videomaterial zu sichten. Anstatt sämtliche Aufzeichnungen zum Bestandteil der Akten werden zu lassen – mit der anzunehmenden Wahrscheinlichkeit, dass eine Vielzahl, wenn nicht sogar hunderte ähnlicher in Frage kommender Personen der Öffentlichkeit präsentiert werden würden, rühmt sich das Gericht damit, dem Angeklagten schon verhältnismäßig viel entgegengekommen zu sein. Die dann folgende Begründung ist an Hohn und Spott kaum zu überbieten und missachtet das Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch Rechtsanwälte enorm. Achtung: „Der Angeklagte könne bereits seit Haftbeginn seinen privaten Laptop in der JVA zur Durchsicht der Akte nutzen. Und dies über die normalen Nutzungszeiten hinaus.“ Weiter: Das Gericht habe das Material „Stichprobenweise“(!) geprüft. Im Ergebnis müssten dem Angeklagten 34 Tage zur Sichtung der 800 Gigabyte Daten genügen. Und sinngemäß weiter: „Da das zweite Gutachten der Sachverständigen ja frühstens im Februar 2016 zu erwarten sei, habe der Angeklagte ja wohl genügend Zeit“. Eine Unterbrechung der Hauptverhandlung sei ausgeschlossen – und nun haltet euch fest: „um das Verfahren nicht gegen die Interessen des Angeklagten unnötig in die Länge zu ziehen“. Eine solche Begründung, nachdem das Gericht die Hauptverhandlung erst dann begann, als der Angeklagte bereits 6 Monate in Untersuchungshaft saß, treibt uns als Beobachter die Schamröte ins Gesicht.
Der Haftbefehl wurde ebenso nicht ausgesetzt: das Gericht sieht trotz sozialer Verwurzelung des Angeklagten den Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben und angesichts der Schwere der Tat die Haft ebenso wenig als unverhältnismäßig an.
Auf Bitten der Verteidigung wurde die Verhandlung im Anschluss für ca. drei Stunden unterbrochen. Um 16 Uhr schließlich verlas die Verteidigung einen weiteren Befangenheitsantrag und stellte für den Angeklagten klar, dass dieser sämtliche Laien- und Berufsrichter wegen des unmittelbar vor der Unterbrechung ergangenen Beschlusses ablehne. Im Wesentlichen führte die Verteidigung an, dass durch den Beschluss bewusst der Verteidigungsgrundsatz des Angeklagten missachtet würde. Dies würde schon durch formelle Gesichtspunkte deutlich, denn im Wortlaut des Beschlusses findet sich bereits 17 mal das Wort „der Täter“; das es sich auch um mehrere handeln könne, ignoriert die Kammer bereits beim Formulieren von Beschlüssen während der Hauptverhandlung. Nach Ansicht der Verteidigung wird die „Quelle entlastetenden Beweismaterials willkürlich verstopft“.
All dem noch nicht genug, machte der Vorsitzende Richter erneut zum Abschluss des Tages negativ auf sich aufmerksam: als hätte er den Befangenheitsantrag nicht einmal zur Kenntnis genommen, ließ er es sich nicht nehmen, den Angeklagten, die Verteidigung, und uns und alle anderen Zuschauer zum nächsten Verhandlungstermin am 14.12. 2015 „einzuladen“.
Wir als Rechtshilfe sind uns unserem Recht – und damit dem eines jeden einzelnen – auf Öffentlichkeit der Verhandlung bewusst und können auf eine solche Einladung gerne verzichten. Wir empfinden sie als Hohn und sie unterstreicht aus unser Sicht sehr deutlich, dass ein weiterer Befangenheitsantrag gestellt werden musste.
Die nächsten Termine sind am 30.01. und 02.02.2016.
BWRH-Mitglied vor Gericht – 18. und 19. Verhandlungstag
BWRH-Mitglied vor Gericht – Verhandlungstag Siebzehn
BWRH-Mitglied vor Gericht – Verhandlungstag Sechzehn
BWRH-Mitglied vor Gericht – Verhandlungstag Fünfzehn
BWRH-Mitglied vor Gericht – Verhandlungstag Vierzehn
BWRH-Mitglied vor Gericht – 12. und 13. Verhandlungstag
BWRH-Mitglied vor Gericht – Verhandlungstag Elf
BWRH-Mitglied vor Gericht – Verhandlungstag Zehn
BWRH-Mitglied vor Gericht – Verhandlungstag Neun
BWRH-Mitglied vor Gericht – Verhandlungstag Acht
BWRH-Mitglied vor Gericht – Verhandlungstag Sieben
BWRH-Mitglied vor Gericht – Verhandlungstag Sechs
BWRH-Mitglied vor Gericht – 4. und 5. Verhandlungstag
BWRH-Mitglied vor Gericht – Verhandlungstag Drei
BWRH-Mitglied vor Gericht – Verhandlungstag Zwei
BWRH-Mitglied vor Gericht – Verhandlungstag Eins
C wie Kompetenz / C wie Zuständigkeit – Die BWRH kritisiert Äußerungen des Landesinnenministers Caffier
Eure Blau-Weiß-Rote Hilfe