Verhalten und Rechte

Ausweiskontrolle:

Es besteht keine unbedingte Pflicht, ein Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) bei sich zu haben, man muss aber ein gültiges Dokument besitzen.

Tipp: Führt immer ein solches Dokument mit euch, ansonsten könnt ihr zur Prüfung der Identität mit auf die Wache genommen werden oder sie holen es gemeinsam bei euch zu Hause ab.

 

Datenauskünften und Angaben gegenüber der Polizei:

Name, Vorname, (Melde-) Adresse, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Staatsangehörigkeit – alle Daten, die im Personalausweis stehen, müssen auf Befragung den Beamten gegenüber richtig angegeben werden.

Tipp: Es wird oft nach Telefonnummer, Beruf, Arbeitgeber, Eltern, Geschwistern und dem Verdienst gefragt. Dazu braucht ihr aber keine Angaben zu machen! Etwas anderes gilt für Jugendliche, die sollten Namen und Telefonnummer ihrer Erziehungsberechtigten nennen.

Grundsätzlich will die Polizei von jedem Einzelnen so viel erfahren wie nur möglich. Es gibt verschiedene Datensammlungen (z. B. die Datei „Gewalttäter Sport“), in die Daten über euch eingespeist werden. Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren war oder mal in Gewahrsam genommen wurde, muss insbesondere damit rechnen. Man kann davon ausgehen, dass alles, was der Staat jemals an Daten erhalten hat, nicht von selbst gelöscht wird. Gebt niemals Daten freiwillig an!

Tipp: Die Blau-Weiß-Rote Hilfe kann euch Anwälte vermitteln, die bei Auskunft zu Dateieinträgen und deren Löschung behilflich sind.

 

Rechte und Pflichten bei Festnahme:

Die Vernehmung:

Die Polizei muss einem mitteilen, dass man Beschuldigter oder Zeuge ist und was einem zur Last gelegt wird. Nach Angabe der Personalien hat man als Beschuldigter das Recht, die Aussage zu verweigern! Von diesem Recht sollte jeder Beschuldigte Gebrauch machen! Es entsteht euch dadurch zu keinem Zeitpunkt ein Nachteil!

Tipp: Das Wichtigste: Lasst euch nicht in Gespräche verwickeln und macht auf keinen Fall Angaben zur Sache!

 

Rechte des Beschuldigten:

Jeder Beschuldigte hat das Recht, einen Anwalt und Angehörige oder eine Person des Vertrauens zu verständigen. Daher freundlich, aber bestimmt die Möglichkeit eines Telefonats verlangen. Fragt bevor ihr anruft, wo ihr euch genau befindet und wie man die Dienststelle telefonisch erreichen kann. Fragt auch nach dem Namen des Sachbearbeiters, dem Aktenzeichen und was der Grund des Festhaltens durch die Polizei ist.

Tipp: BWRH-Hotline verständigen, diese ist an Spieltagen immer erreichbar! Notfalls auf die Mailbox sprechen und die vorher erfragten Informationen angeben, damit wir aktiv werden können!

 

Dauer des Festhaltens ohne Haftbefehl:

Die Polizei kann euch zur Aufklärung einer Straftat zunächst festhalten. Wenn feststeht, dass es keine Untersuchungshaft geben wird und die ersten Maßnahmen abgeschlossen sind, müsst ihr entlassen werden. Spätestens nach dem Ablauf des nächsten Tages, also im allerhöchsten Fall nach 48 Stunden. Wenn ihr länger bleiben sollt, also Untersuchungshaft ansteht, müsste ein Haftrichter darüber entscheiden.

Seid ihr in Gewahrsam zur Verhinderung einer Straftat, muss die Polizei unverzüglich einen Richter über die Freiheitsentziehung entscheiden lassen. Dazu muss es mit euch eine Anhörung beim Richter geben. Der Gewahrsam kann dauern, bis die „Gefahr“ draußen vorbei ist. Die Polizei hält Leute oft rechtswidrig fest, weil gar keine Gefahr bestand oder weil sie sie zu lang festhalten, ohne einen Richter zu informieren. In solchen Fällen kann es einen Schmerzensgeldanspruch geben. Wenn ihr von einer längeren Freiheitsentziehung betroffen ward, schreibt ein Gedächtnisprotokoll und klärt mit der BWRH, ob es sinnvoll ist, in eurem Fall nachträglich die Polizei zu verklagen.

Tipp: Bringt Sitzfleisch mit, denn in der Zelle zieht sich die Zeit unheimlich. Unterstützt andere Gefangene, sprecht aber nicht über das, was Euch vorgeworfen wird!

Wenn euch die Polizei entgegen der Vorschrift vorher noch keine Gelegenheit gegeben hat, mit einem Anwalt zu sprechen, verlangt unbedingt einen, wenn ihr vor dem Richter steht!

Macht keine Angaben zur Sache ohne anwaltliche Rücksprache!

 

Vorladung als Zeuge:

Die Polizei muss einem mitteilen, ob man als Zeuge oder als Beschuldigter befragt wird. Zeugen müssen die Wahrheit sagen. Zeugen müssen aber bei der Polizei nicht aussagen! Eine Zeugenvernehmung kann nur von Staatsanwaltschaft oder Gericht erzwungen werden. Es ist zulässig, einen Anwalt als Zeugenbeistand mitzubringen.

Tipp: Manchmal ist man erst Zeuge und später wird man zum Beschuldigten. Gerade dann ist es gut, dass man zunächst als Zeuge nichts gesagt hat.

Tipp: Es ist erlaubt, zur polizeilichen Zeugenvernehmung einfach nicht zu erscheinen! Es ist aber strafbar zu lügen. Deshalb Finger weg von sogenannten Freundschaftsdiensten bei Aussagen! Die Gerichte sind bei Falschaussagen nicht zimperlich mit hohen Strafen.

 

Vorladung als Beschuldigter:

Für die Vernehmung als Beschuldigter gilt: Schweigen! Es ist in jedem Stadium des Verfahrens, egal ob bei Richter, Staatsanwaltschaft oder Polizei erlaubt, sich zur Sache nicht zu äußern. Die Vernehmung kann auch nicht erzwungen werden. Wenn man bei der Polizei als Beschuldigter zur Vernehmung geladen wird, kann man einfach nicht kommen. Wenn ein solcher Brief bei euch ankommt, ist das aber der richtige Zeitpunkt, die Blau Weiß Rote Hilfe zu informieren, die euch einen Anwalt vermittelt. Der Anwalt kann dann die Akte einsehen und mit euch besprechen, ob eine Aussage zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll ist.

Tipp: Wer unbedingt so höflich sein möchte, selbst den Vernehmungstermin abzusagen, sollte dies von einem öffentlichen Telefon aus tun, damit die Polizei nicht eure Telefonnummer erfährt.

 

Abgabe einer DNA-Probe:

Auf keinen Fall freiwillig abgeben! Für die Entnahme einer DNA-Probe ist ein richterlicher Beschluss nötig. Lasst Euch nicht beirren, wenn die Polizei euch irgendetwas anderes erzählt! Selbst wenn es einen Richterbeschluss gibt, heißt das nicht, dass die Entnahme sofort durchgeführt werden muss. Weil die DNA sich nicht ändert, gibt es in diesen Fällen keine „Gefahr im Verzug“. Zieht unbedingt einen Anwalt hinzu, der die Rechtmäßigkeit einer DNA-Entnahme prüfen kann.

 

Blutentnahme:

Für die Entnahme von Blut ist eine Anordnung eines Richters nötig, es sei denn, man verzichtet darauf. In der Praxis versucht die Polizei häufig, den Betroffenen zu überreden, eine Blutprobe freiwillig abzugeben. Das könnte Zeit sparen und sie würden gegebenenfalls die Blutentnahme auch selbst anordnen, weil „Gefahr im Verzug“ bestünde.

Tipp: Ihr könnt euch gegen die Blutprobe in der Situation zwar nicht wehren, aber nur, wenn ihr auf eine richterliche Anordnung nicht verzichtet, kann unter Umständen später ein Anwalt erreichen, dass das Ergebnis nicht verwertet werden darf.

 

Erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung):

Hierzu gehören Finger- und Handflächenabdrücke, Fotos von Gesicht und von verschieden besonderen Merkmalen wie z.B. Fotos von Tätowierungen, Piercings etc.

Oft werden Beschuldigte nach der Festnahme erkennungsdienstlich behandelt. Auch hier gilt, keine Maßnahme freiwillig über sich ergehen lassen und nichts unterschreiben! Die Polizei braucht in der Regel einen richterlichen oder staatsanwaltlichen Auftrag!

Verweigert diese Maßnahme und lasst euch die Beschlüsse zeigen und eine Kopie davon für euren Anwalt aushändigen! Verweist auf euren Anwalt, vor dessen Eintreffen ihr nichts über euch ergehen lasst!

 

Vorladung zur ED-Behandlung:

Beschuldigte, die nicht festgenommen wurden, werden häufig auch noch später zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen. Hier kann ein Anwalt oft erreichen, dass die Polizei eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht machen darf. Erkennungsdienstliche Daten wie Fingerabdrücke, Fotos etc. werden von der Polizei in Dateien gespeichert und es ist schwierig, die Löschung aus diesen Dateien zu erreichen. Es ist deshalb wichtig, sich darum zu kümmern, bevor die Daten erhoben wurden.

 

Strafbefehl:

Sollte dir ein Strafbefehl zugestellt werden, wende dich so schnell es geht an die BWRH oder an einen Anwalt! Ein Strafbefehl ist quasi eine Verurteilung ohne vorherige Verhandlung!

Du kannst jedoch innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen und es wird dann ein normaler Gerichtsprozess einberufen! Der Einspruch muss dabei nicht begründet werden! Es reicht aus, innerhalb der 2-Wochenfrist in einem Schreiben an das Gericht, welches den Strafbefehl abgesendet hat, unter Angabe des Aktenzeichens Einspruch einzulegen. („Hiermit lege ich Einspruch gegen den Strafbefehl vom…Aktenzeichen … ein.“) Das Gericht ist allerdings nicht an die Rechtsfolgen des Strafbefehls gebunden, d.h. du könntest auch noch zu einer härteren Strafe verurteilt werden! Lässt du die Frist verstreichen, ist die Verurteilung durch den Strafbefehl jedoch rechtskräftig! Der Einspruch kann allerdings bis zur Urteilsverkündung zurückgenommen werden!

Tipp: Wende dich an die BWRH und lass dir einen Anwalt vermitteln! Dieser wird dann zunächst Akteneinsicht nehmen und dir am besten sagen können, welches weitere Vorgehen sinnvoll ist!

 

Verletzung durch einen Polizeibeamten:

Es ist fast unmöglich, in der BRD einen Polizeibeamten für sein Fehlverhalten zu belangen. Handelt es sich bei den Polizeibeamten auch noch um vermummte, behelmte Kommandos, ist die Erfolgsaussicht sehr, sehr gering. Trotzdem sollte man nicht gleich die Flinte ins Korn werfen. Eventuell beobachten, aus welchem Bundesland die Beamten kommen, welche Zeichen sie am Helm oder sonst an der Uniform tragen, in welches Auto sie später steigen und das Kennzeichen notieren. Besonders wichtig: Umstehende fragen, ob sie gesehen haben, was einem widerfahren ist, und sich deren Name und Adresse geben lassen. Sehr wichtig ist es, sofort einen Arzt aufzusuchen und ein ausführliches Attest über die Verletzungen erstellen zu lassen. Die BWRH kann euch dann Anwälte vermitteln, die mit euch klären, ob eine Anzeige oder ein Schmerzensgeldprozess Sinn machen.

 

Hausdurchsuchung:

Die Hausdurchsuchung stellt einen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte dar. Grundsätzlich gilt auch hier: keine Durchsuchung ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss! Aber auch hier kann die Einholung eines Beschlusses von der Polizei umgangen werden, indem sie ein besonderes Eilbedürfnis behaupten. Oft kommt es unmittelbar mit einer Festnahme zu Durchsuchungen, wobei sich mittels abgenommener Schlüssel Zutritt zur Wohnung verschafft wird.

Leider werden Beschlüsse von Gerichten oft schon bei geringstem Anlass ausgestellt. Lasst euch auf jeden Fall den Beschluss geben oder wenigstens vorlegen, damit ihr ihn abschreiben könnt. Es ist euer Recht zu wissen, was darin steht.

Ihr habt das Recht, einen Rechtsanwalt anzurufen, damit dieser bei der Durchsuchung mit anwesend ist. Der Beginn der Durchsuchung ist bis zu seinem Eintreffen hinauszuschieben. Ihr habt auch das Recht, dass ein Zeuge bei der Durchsuchung dabei ist.

Besteht darauf, dass jedes Zimmer einzeln durchsucht wird und nur die Räumlichkeiten, die im Beschluss stehen.

Oft wird im Beschluss aufgezählt, wonach gesucht wird – ihr könnt dann der Polizei die gesuchten Gegenstände freiwillig rausgeben. Die Polizei darf ersichtlich nicht nach anderen Dingen suchen, die nicht im Durchsuchungsbeschluss aufgeführt sind!

Passt aber auf, wenn ihr mit der Polizei redet. Achtet darauf, nur Fragen zu stellen. Es wird alles aufgeschrieben, was ihr sagt (und noch mehr) und kann gegen euch verwendet werden. Wenn ihr also einen Gegenstand freiwillig rausgebt, sagt nichts dazu, wem der gehört.

Auch wenn die Polizei ohne Beschluss kommt, ist sie verpflichtet, Euch zu sagen, gegen wen sich das Verfahren richtet, welcher Verdacht besteht und was sie sucht. Am besten schreibt ihr das mit. Lasst euch – wie immer – die Namen und die Dienststelle der Beamten geben. Schreibt selbst anschließend auf, was in welchem Zimmer gefunden wurde, wie lange die Durchsuchung dauerte, was kaputt gegangen ist.

Ihr müsst nicht vor Ort bleiben, solltet aber die Polizei nicht allein in eurer Wohnung lassen. Ihr müsst nicht angeben, ob zur Wohnung ein Keller gehört. Ihr seid schon gar nicht verpflichtet, Schlüssel zu Kellerräumen oder ähnliches auszuhändigen.

Wir raten davon ab, irgendetwas zu unterschreiben! Gegen die Mitnahme von Sachen sollte Widerspruch eingelegt werden. Dies kann notfalls auch noch nach der Durchsuchung geschehen.

Auf jeden Fall bedeutet eine Durchsuchung bei euch, dass es der Polizei ernst ist. Ihr solltet deshalb so schnell wie möglich die BWRH aufsuchen und einen Anwalt benachrichtigen.

 

ACAB

Es ist rechtlich umstritten, ob die Verlautbarung und das Tragen der Buchstaben ACAB als Beleidigung strafbar ist, oder nicht. Grundsätzlich kann man sich hier schon fragen, ob eine Strafverfolgung nicht reine obrigkeitsstaatliche Schikane ist! Wer sich das Risiko einer Geldstrafe, sowie von Anwalts- und Gerichtskosten ersparen will, trägt ACAB-Klamotten nicht sichtbar.