BWRH-Mitglied vor Gericht – Verhandlungstag Zwei

Hallo Hansafans,

am heutigen Donnerstag, den 18.06.2015, wurde der Prozess gegen den Hansafan (BWRH-Mitglied vor Gericht – Verhandlungstag Eins) fortgeführt.

War ursprünglich der gesamte Tag für den Prozess eingeplant, fand die Verhandlung, wie auch schon zuvor, ein schnelles Ende. Bevor es zur Verlesung der Anklage kam, hat die Verteidigung des Angeklagten eine sogenannte Besetzungsrüge auf Grund einer fehlerhaften Besetzung des Gerichtes vorgetragen. Gerügt wurde das Verfahren bei der Zuteilung der Schöffen (Laienrichter).

Da eine solche Rüge als sogenannter absoluter Revisionsgrund in einer möglichen späteren Revision nur dann rechtswirksam erhoben werden kann, wenn sie vor Beginn der eigentlichen Verhandlung geltend gemacht wird, führte die Verteidigung zunächst an, warum aus ihrer Sicht eine fehlerhafte Besetzung vorliege. Ihrer Begründung nach erfolgte die Besetzung des Gerichts auf Grund eines Besetzungsfehlers, der darauf beruht, dass Hilfsschöffen nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise dauerhaft zu Hauptschöffen ernannt wurden. Zudem erfolgte die Auswahl der Schöffen entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung, welche die hier ausgeübte Praxis bereits 1981 für rechtswidrig erklärte.

Bei dieser auf den ersten Blick nach reinen Formalismus und Verzögerungstaktik klingenden Rüge handelt es sich jedoch mitnichten um Förmlichkeiten, sondern vielmehr um einen eindeutigen Verstoß gegen das Justizgrundrecht aus Art. 101 Absatz I GG, nämlich das Recht auf einen gesetzlichen Richter. Dieses Grundrecht geht über das Recht des einzelnen Angeklagten weit hinaus, da es eine verfassungsrechtlich verankerte Reaktion auf die Ausnahme- und Standgerichte der NS-Zeit darstellt und damit der Gewährleistung des Rechtsstaates dient. Es soll sicherstellen, dass die Besetzung der Gerichte ausschließlich unter Einhaltung aller Verfahrensregeln stattzufinden hat. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die Zuteilung der Richter und Wahl der Schöffen nach den genauen Vorgaben des Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung und dem Geschäftsverteilungsplan zu erfolgen hat, um zu vermeiden, dass willkürlich gewählte, oder auch bestimmte – möglicherweise voreingenommene – Richter, über den Angeklagten urteilen.

Vor dem Hintergrund dieses besonders hohen Stellenwerts des Art. 101 Absatz I GG wird auch deutlich, dass es sich bei dieser Rüge nicht um einfache Formalien handelt, sondern um ein essentielles Grundrecht des Angeklagten. Die Folge dieser fehlerhaften Schöffenwahl ist somit, dass es zu einer neuen Auslosung der Schöffen kommen müsste, damit es zur Herstellung einer gesetzmäßigen Besetzung der Schöffengerichte für das weitere laufende Geschäftsjahr kommt. Da der Besetzungsfehler zudem auf einer Nichtbeachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht, führt daran nach wohl richtiger Auffassung der Verteidigung vor Fortführung des Verfahrens auch kein Weg vorbei.

Trotz des ausführlichen und schlüssigen Vortrags der Verteidigung entschied der Vorsitzende Richter, welcher im Übrigen auch für die Auslosung und Verteilung der Schöffen am Landgericht Rostock zuständig ist, nach kurzer Unterbrechung dennoch das Verfahren fortzuführen. Argumente hierfür bzw. gegen die Ausführungen der Verteidigung vermochte er allerdings nicht entgegenzubringen und berief sich lediglich auf die entsprechende Anwendung des § 29a II StPO, um eine weitere Verzögerung des Hauptverfahrens zu vermeiden.

Sollte die Verteidigung mit ihrer Besetzungsrüge allerdings richtig liegen, was von dem Gericht in diesem Falle spätestens bis zum übernächsten Verhandlungstag entschieden werden müsste, müsste das gesamte Verfahren ohnehin komplett neu aufgerollt werden. Dies bedeutet, dass alle bis dahin durchgeführten Verhandlungsabschnitte, so z.B. jede einzelne Zeugenvernehmung, wiederholt werden müsste, so dass es erst Recht zu Verzögerungen und auch vermeidbaren Mehrkosten kommen würde.

Als logische Konsequenz daraus, dass der Vorsitzende ohne ein einziges Argument zur Besetzungsrüge vorzubringen, die Fortsetzung der Verhandlung beschloss, stellte die Verteidigung einen Befangenheitsantrag gegen die Kammer. Die Staatsanwaltschaft hat nach einer weiteren kurzen Unterbrechung keine Befangenheit der Kammer erkannt, da die Rüge eben noch nicht überprüft wurde. Dennoch zeigte der Vorsitzende Richter sich letztlich einsichtig und vertagte die Fortführung der Verhandlung zwecks Überprüfung und Entscheidung über die Besetzungsrüge und des Befangenheitsantrags.

Damit ist auch der zweite Verhandlungstag auf Grund eines Fehlers des Gerichtes zu Ende gegangen, ohne dass in der eigentlichen Sache verhandelt wurde.

Auch dieses Mal verfolgten wieder eine interessierte Öffentlichkeit und Medienvertreter das Verfahren. Und auch der Öffentlichkeit versuchte der Vorsitzende Richter deutlich zu machen, dass er der Herr des Verfahrens sei, indem er die Anwesenden ohne vorherige Aufforderung mit den Worten, „er lasse sich nicht weiter provozieren“ ermahnte, ihre Mützen abzunehmen. Während der laufenden Verhandlung blaffte der Vorsitzende dann, nach zweimaligen Hinweis aus dem Publikum, dass zunächst die Staatsanwaltschaft, später der Nebenklägervertreter nicht zu verstehen gewesen seien, da sie ihre Mikros nicht eingeschaltet hatten, in Richtung Publikum, dass die Ausführungen nicht wiederholt werden müssten. Seiner Äußerung nach reiche es aus, wenn die Kammer und Anwesende die Ausführungen vernehmen könnten und da im übrigen die Einwände immer von derselben Person kämen, diese doch einfach besser zuhören solle oder sich nach vorne setzen müsse. Wie dies im voll besetzten Publikumsbereich möglich sein sollte, verriet er jedoch nicht. Auf den berechtigten Hinweis eines weiteren Zuschauers, dass sich vielleicht einfach nicht jeder traut zu sagen, dass er akustisch nicht folgen kann, äußerten sodann weitere Anwesende ihren Unmut darüber, dass die Ausführungen nicht zu hören gewesen seien.

Die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen in Deutschland dient jedoch der Überprüfung der Justiz durch die Bürger und dem Schutz vor Geheimgerichten. Dies wird jedoch ad absurdum geführt, wenn die Öffentlichkeit der Verhandlung akustisch nicht folgen kann, so dass sich auch einer der Verteidiger gezwungen sah, den Vorsitzenden noch einmal auf den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung hinzuweisen.

Auch am heutigen Verhandlungstag wurden auf vorherige Anordnung des Vorsitzenden wieder die Zuschauer kontrolliert und deren Ausweise kopiert, was hinsichtlich des Öffentlichkeitsgrundsatzes aus rechtlicher Sicht eine sehr fragwürdige Praxis darstellt.

Der Angeklagte selbst sitzt übrigens, trotz Ablauf der Sechs-Monatsfrist, nach wie vor in Untersuchungshaft in der JVA Waldeck ein.

Der nächste Termin, an dem jetzt weiterverhandelt werden soll, ist der 23.06.2015.

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BWRH-Mitglied vor Gericht – Verhandlungstag Eins

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