Am Abend vor unserem Heimspiel gegen den F.C. St. Pauli am 19.11.2011 kam es zu einer Ingewahrsamnahme eines Hansafans. Gegen 20 Uhr tauchten Polizisten mit einem richterlichen Haftbefehl an seiner Wohnung auf und verbrachten den Fan in die JVA Bützow, wo er bis zum frühen Abend des nächsten Tages – also bis nach dem Spielende – eingesperrt blieb. Der Haftbefehl war einige Wochen zuvor von der Polizei beim Amtsgericht Rostock beantragt worden.
Im Beschluss des Amtsgerichtes Rostock hieß es dementsprechend formelhaft, es werde die Begehung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat befürchtet, denn der Betreffende sei bereits öfters gewalttätig in Erscheinung getreten. Konkrete Anhaltspunkte für eine bestimmte Straftat gab es nicht. Der Betroffene war auch zuvor noch nie verurteilt worden.
Wem es damals so vorkam, dass sowas wie Schutzhaft aus der Zeit vergangener Tage einfach mal so gegen geltendes Recht und Gesetz umgesetzt wurde, der lag richtig. Die beteiligten Polizisten und Richter dagegen hatten damit kein Problem. Sie verweigerten sogar dann noch eine unverzügliche Freilassung, nachdem sie von einem Anwalt des Betroffenen auf die Rechtswidrigkeit der Haft hingewiesen wurden.
Grundsätzlich ist es so, dass zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat jemandem die Freiheit entzogen werden kann, wenn dies nicht anders möglich ist. Das Verfahren ist dazu relativ klar geregelt. Wenn ein entsprechender Haftbeschluss erlassen werden soll, muss der Betroffene vorher von einem Richter angehört werden, so steht es im Gesetz. Der Bundesgerichtshof hat zur Anwendung vielfach entschieden, dass auf eine Anhörung nicht verzichtet werden darf. Wenn es keine vorherige Anhörung des Betroffenen gegeben hat, ist das Ganze rechtswidrig und der Betroffene ist zumindest unverzüglich zu entlassen.
Im damaligen Fall hat es keine konkrete Straftat gegeben, die zu verhindern war, und es hat noch nicht mal den Versuch einer Anhörung gegeben.
Einige Monate später hat dann das Landgericht Rostock zumindest nachträglich entschieden, dass die Freiheitsentziehung allein schon wegen der fehlenden Anhörung von vornherein rechtswidrig war!
Es ist müßig festzuhalten, dass wer mit dem Schutz von Recht und Gesetz beauftragt ist, besonders gefordert ist, eben dieses einzuhalten. Wenn ein solches Vorgehen Schule macht, wird der Rechtsstaat Schritt für Schritt unterhöhlt.
Anhang: Beschluss – Landgericht Rostock