Erfolgreiche Beschwerde gegen die Art und Weise einer Hausdurchsuchung

Beschwerden gegen die Art und Weise einer Durchsuchung waren erfolgreich oder: Auch Richter und Staatsanwalt haben sich an Recht und Gesetz zu halten (auch wenn sie es selbst nicht einsehen)!

Im Zusammenhang mit einem Angriff auf einen Zug am 17.11.2012 am Bahnhof Schwaan hat das Amtsgericht Rostock im April 2013 eine Vielzahl von Durchsuchungsbeschlüssen gegen Hansa-Fans erlassen. Am 07.05.2013 durchsuchten dann über 450 Polizisten 43 Wohnungen. Über diese Aktion ist ja in der Presse regional und überregional berichtet worden.

So tauchten auch 22 Beamte morgens um 06.00 Uhr in der Wohnung von Ben Barsch (Name geändert) in Greifswald auf. Glücklicherweise konnte er gleich einen unserer Rechtsanwälte telefonisch erreichen, der dann 20 min später in der Wohnung war.

Laut des Gerichtsbeschlusses war der Zweck der Durchsuchung nur und ausschließlich die „Auffindung des genutzten Mobiltelefons und möglicher zur Tat getragener Vermummungsgegenstände“. Während der Durchsuchung begannen einzelne Beamte mit der Durchsicht von privaten Papieren in der Wohnung, z.T. Seite für Seite (Studienhefter, Bücher, Schreibblöcke, Ordner, Zettelsammlungen usw.). Daraufhin erfolgte der Hinweis des Anwaltes, dass dies nach dem Durchsuchungsbeschluß nicht gestattet sei, denn Mobiltelefone und Vermummungsmaterial ließen sich wohl kaum in Heftern, Schreibblöcken etc. finden. Man konnte sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier gezielt nach sog. Zufallsfunden für den Nachweis anderer Straftaten gesucht wurde. Zufallsfunde bei einer Durchsuchung können beschlagnahmt werden, allerdings ist die gezielte Suche danach, also am eigentlichen Zweck der Durchsuchung vorbei, nicht gestattet.

Diesem Einwand wurde zunächst mit Ratlosigkeit, dann mit der vehementen Behauptung entgegengetreten, dass man dies doch dürfe – der Staatsanwalt hätte es erlaubt. Nach dem weiteren Hinweis des Anwaltes, dass sich auch und gerade ein Staatsanwalt nicht über einen Gerichtsbeschluß hinwegsetzen dürfe, wurde ein Telefonat zwischen Rechtsanwalt und Staatsanwalt organisiert. Dieser beharrte auf seiner Meinung und wies die Polizisten an, weiterhin wie gehabt zu verfahren.

Die ausführliche und mit Gerichtsentscheidungen belegte Beschwerde des Anwaltes gegen die Art und Weise der Durchsuchung wurde dann mit Beschluß des Amtsgerichtes Rostock vom 17.07.2013 zurückgewiesen. Dies geschah sinnigerweise durch den gleichen Richter, der den Durchsuchungsbeschluß erlassen hatte – übrigens in vier dürren Sätzen und ohne auf die Argumente der anwaltlichen Beschwerde einzugehen. Er hatte scheinbar nichts dagegen, dass Staatsanwaltschaft und Polizei etwas anderes taten als das, was er selbst angeordnet hatte!

Hansa-Fans und ihre Anwälte geben nicht auf und so wurde eine noch umfangreichere Beschwerde hiergegen eingereicht: Diese war dann erfolgreich und das Landgericht Rostock hat in seinem Beschluß vom 24.10.2013 festgeschrieben, dass die Art und Weise der Durchsuchung rechtswidrig war. Insbesondere stellte das Landgericht dabei fest, dass die Vermerke und Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der bei der Durchsuchung beteiligten Polizeibeamten erkennen ließen, dass die Durchsuchungsmaßnahmen in Zielrichtung und Umsetzung den durch den Durchsuchungsbeschluss festgelegten Rahmen nicht einhielten – eine schallende Ohrfeige für Richter, Staatsanwalt und Polizei!