Antwort der Bundespolizei zur gesetzlichen Grundlage der Videographierung in Kiel

Moin Hansafans,

zu unserer Anfrage an die Bundespolizei vom 11.05.2017 (Anfrage zur gesetzlichen Grundlage der Videographierung in Kiel) wollen wir Euch die Antwort der Bundespolizei vom 01.06.2017 nicht vorenthalten:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage gem. Bezug wie folgt:

Anlässlich der Spielbegegnung Kieler SV Holstein – F.C. Hansa Rostock wurde […] verboten, am 6. Mai 2017 Glasflaschen, Getränkedosen, pyrotechnische Gegenstände, Vermummungsgegenstände sowie Schutzbewaffnung mitzuführen. […]

Die polizeilichen Maßnahmen am Hauptbahnhof Rostock wurden in Bezug auf die bahnreisenden Fans des F.C. Hansa Rostock durchgeführt. Diese dienten zum einen zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung und zum anderen der polizeilichen Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahn des Bundes (§ 3 Bundespolizeigesetz (BPolG)).

Die Durchführung basierte auf den Erkenntnissen des Verhaltens, welches die Risikopersonen der Rostocker Fanszene, insbesondere im Zusammenhang mit Auswärtsfahrten in der Vergangenheit zeigten und verfolgte somit das Ziel einer zukunftsgerichteten, nachhaltigen Prävention.

Die Rechtsgrundlagen für die Maßnahmen am Rostocker Hauptbahnhof ergeben sich aus dem BPolG, hier insbesondere aus den §§ 21 ff. sowie den §§ 43 und 44 BpolG.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

…“

Dazu wollen wir folgendes feststellen:

Wenn die Bundespolizei auf die §§ 21 ff. verweist, steht „ff.“ als Abkürzung für „die folgenden“, und somit dafür, dass alle Paragraphen des 1. Teils des Unterabschnitt 2 nach § 21 gemeint sind. Dieser 1. Teil umfasst 13 verschiedene Tatbestände. Bezeichnend, dass bei der Bundespolizei auch nach wochenlanger Recherche keine genaue Rechtsgrundlage genannt werden kann. Der Verweis auf die §§ 43 und 44 BpolG stützt die Vermutung, dass man sich nicht klar ist, wonach die eingesetzten Beamten am Bahnhof gehandelt haben; geht es bei den beiden genannten Paragraphen doch um die Durchsuchung von Personen und Sachen, nach der niemand gefragt hat. Ziel unserer Anfrage war und ist es, zu erfahren, warum Teile der Hansafans videographiert wurden.

Der Verweis der Bundespolizei auf „Erkenntnisse des Verhaltens, welches die Risikopersonen der Rostocker Fanszene, insbesondere im Zusammenhang mit Auswärtsfahrten in der Vergangenheit zeigten“ erschließt sich uns nicht. Laut unzähligen Zeugenaussagen soll von einer Sekunde auf die nächste entschieden worden sein, dass ab sofort alle folgenden Personen behandelt werden sollten. Wohlgemerkt dass bereits eine beachtliche Menge ohne eine solche Behandlung im Zug auf die Abfahrt wartete. Einen Anlass für das plötzliche Videographieren benennt die Bundespolizei nicht. Es lässt sich nur vermuten, warum auf einmal ausnahmslos alle vor die staatliche Kamera treten mussten, wo doch die Reisenden vorher ohne diese Schikane in den Zug steigen durften. Vielleicht war abzusehen, dass die geplante Dienstzeit nicht ausgeschöpft wird und künftig weniger Zeit in den Dienstplänen für Maßnahmen gegen Hansafans eingeplant werden könnte. Vielleicht war es aber auch nur aufkommende Langeweile getreu dem Motto: „jetzt sind wir schon hier, jetzt müssen wir auch irgendetwas machen, sonst wird es öde“. Doch genug der Spekulationen. Fakt ist, dass die Beamten auch die reisende Familie Sprotte (Name von der Red. geändert) videographierte. Wir erinnern uns: „Erkenntnissen des Verhaltens, welches die Risikopersonen der Rostocker Fanszene, […] zeigten.“: Mama Sprotte und Sohnemann Sprotte im Alter von 15 (!) Jahren. Es stinkt zum Himmel!

Wir bleiben am Ball und werden mit Familie Sprotte rechtliche Schritte einleiten bzw. beim Verwaltungsgericht in Schleswig nachfragen, was die davon halten.

Hanseatische Grüße
Blau-Weiß-Rote Hilfe Rostock