Hallo Hansafans,
uns erreichen in letzter Zeit vermehrt Anfragen und E-Mails zum Thema „Abfilmerei“ durch Staatsmacht und private Sicherheitsfirmen bei Fußballspielen und ob dies überhaupt rechtmäßig sei. Aufgrund dessen möchten wir euch hierzu allgemein informieren und unter anderem die Rechtsgrundlagen beleuchten. Die Polizei gibt auf Nachfrage zwar an, dass kein verdachtsunabhängiges Filmen existiere – dass die Realität anders aussieht, weiß aber wohl ein jeder, der regelmäßig Fußballspiele besucht.
Grundsätzlich kann sich die gesetzliche Rechtsgrundlage für polizeiliche Filmaufnahmen aus drei Rechtsgrundlagen ergeben:
– § 81 b StPO für repressives polizeiliches Handeln zur Strafverfolgung in einem laufenden Verfahren
– jeweils landesspezifische Polizeigesetze, z.B. in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 32 SOG MV für präventives polizeiliches Handeln zur Gefahrenabwehr bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen
– § 12a VersG für präventives polizeiliches Handeln zur Gefahrenabwehr bei einer Versammlung
→ beim Fußball werden wohl am häufigsten das landesspezifische Polizeirecht oder das Versammlungsgesetz herangezogen.
Das Grundproblem ist, dass die Anforderungen für die Rechtmäßigkeit von Filmaufnahmen an unbestimmte Rechtsbegriffe geknüpft sind und der jeweils handelnden Behörde insoweit ein Ermessensspielraum zusteht.
So gestattet das Versammlungsgesetz z.B. Filmaufnahmen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von den Versammlungsteilnehmern erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Landesspezifisch für Mecklenburg-Vorpommern knüpft § 32 SOG MV an zu erwartende Straftaten an. Es handelt sich demnach um eine Prognoseentscheidung durch die Polizei vor Ort.
Die gesetzliche Rechtsgrundlage für Filmaufnahmen vom Veranstalter ergibt sich grundsätzlich aus der jeweiligen Hausordnung im Stadion oder den jeweiligen AGBs:
– im Ostseestadion gilt beispielsweise Nr. 8 der AGBs: „Der Karteninhaber willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung Bildaufnahmen (z.B. Fotos, Film, Fernsehen etc.) von ihm fertigt. Der Karteninhaber willigt unwiderruflich in die uneingeschränkte unentgeltliche Verbreitung, Nutzung und Veröffentlichung dieser Bilder durch den Veranstalter ein.“
Insofern ist die Frage nach der Zulässigkeit des Abfilmens, auch und gerade über längere Zeiträume, wohl leider mit ja zu beantworten, da sich die Polizei auf den angesprochenen unbestimmten Rechtsbegriff sowie den sich daraus ergebenden Ermessensspielraum beruft.
In der Praxis stellt es sich so dar, dass bei Aufforderung zum Unterlassen, der Anfertigung eigener Bilder und Videos von gewissen Situationen oder den Beamten, etc., die (erhebliche) Gefahr besteht, in Gegenmaßnahmen, wie Identitätsfeststellung, Gewahrsam, Hausdurchsuchung, etc., zu geraten. Oftmals argumentieren die Beamten auch, dass die Kameras nicht eingeschaltet seien oder jedenfalls keine Filmaufnahme läuft und nur gehalten werden, um im Fall der Fälle sofort filmen zu können. Die Möglichkeit zur Kontrolle ist in der Praxis natürlich sehr eingeschränkt.
Ein nachträglicher Rechtsschutz ist grundsätzlich mittels Fortsetzungsfeststellungsklage/ Allgemeine Feststellungsklage zur gerichtlichen Überprüfung von polizeilichen Filmaufnahmen möglich. Im Normalfall werden die Polizeibeamten das Gericht aber von ihrer Situationsprognose überzeugen, dass Anhaltspunkte für eine Gefahr vorlagen.
In rechtlicher Hinsicht besteht daher in der momentanen Konstellation wenig Aussicht auf Erfolg (Stichwort vermeintlich höhere Glaubwürdigkeit von Polizisten als Zeugen vor Gericht) und hat nur vereinzelt bei tatsächlich gänzlich friedlichen Versammlungen geklappt oder wenn keinerlei Anhaltspunkte hinsichtlich einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut vorlagen.
Wir hoffen, dies trägt ein wenig zum Verständnis bei. Bei Nachfragen, Anregungen oder Ähnlichem freuen wir uns, mit euch an unserem Info-Stand bei Heimspielen im Ostseestadion ins Gespräch zu kommen.
WERDET MITGLIED!
Eure Blau-Weiß-Rote Hilfe Rostock