Ungebetener Hausbesuch bei Hasso

Hallo Hansafans,

zurecht wird von vielen Hansafans immer wieder darauf hingewiesen, dass das Filmen in bestimmten Situationen besser zu unterlassen ist bzw. möglicherweise zu ungewünschten Konsequenzen führen kann. Warum, zeigt u.a. der Fall unseres Mitglieds Hasso Hundsfisch (Name von der BWRH geändert).

Hasso besuchte das Heimspiel unseres F.C. Hansa gegen den ungeliebten Brauseherstellerverein im April 2014, welches mit 0:1 verloren ging. Viele werden sich noch an die Szenen auf dem Umlauf der Südtribüne an diesem Tag erinnern. Hasso bekam dies alles mit und entschied sich, das konzept- und ziellose Verhalten der Polizei sowie eventuelle Straftaten im Amt zu dokumentieren und filmte.

Wenige Tage später bekam er ungebetenen und unangemeldeten Besuch zu Hause. Die Beamten hatten einen Durchsuchungsbeschluss dabei, der in einem Verfahren gegen Hasso wegen besonders schweren Landfriedensbruchs erwirkt wurde. Wir erinnern uns – Hasso hatte gefilmt. Dadurch soll er andere darin bestärkt haben, an Ausschreitungen teilzunehmen bzw. sie fortzuführen. In manchen Teilen Deutschlands reichen die absurdesten Begründungen, die Ermittlungsrichter unterschreiben augenscheinlich ohnehin alles.

Gesucht wurden die Videoaufnahmen vom Spieltag, die Hasso allerdings nicht in seinem Besitz hatte.

Im Anschluss wandte er sich an einen von der Blau-Weiß-Roten Hilfe vermittelten Anwalt, der zunächst Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss einlegte und Akteneinsicht beantragte. Aus der Akte ergab sich, dass Hasso maximal als Zeuge in Betracht kam. Die Beamten hatten ihn bei der Auswertung des polizeilichen Videomaterials entdeckt und es gefiel ihnen offensichtlich nicht, dass er nur die Aktionen der Polizei filmte.

Im Laufe der Beschwerde wurde klar, dass unser Mitglied strafrechtlich nicht wirklich etwas zu erwarten hatte, zu abenteuerlich war die Argumentation von Polizei und Staatsanwaltschaft. Die hanebüchene Konstruktion ihn zum Mittäter eines Landsfriedensbruchs zu machen, diente nur dazu, ihm eine Hausdurchsuchung zu bescheren. Folgerichtig wurde das Verfahren gegen Hasso gem. § 170 Abs. 2 StPO letztlich eingestellt.

Eine Hausdurchsuchung ist auch bei Zeugen grundsätzlich möglich, wenn sie zum Auffinden von Beweismitteln dient, wie Hasso´s Fall deutlich zeigt. Vor diesem Hintergrund sollte genau überlegt werden, ob man sich der Gefahr ungebetenen Besuch´s aussetzen möchte und bestimmte Situationen per Video festhält oder lieber nicht.

Der Vollständigkeit halber sei aber ebenso darauf hingewiesen, dass es in einigen Fällen durchaus sinnvoll sein kann, eigene Videoaufzeichnungen in petto zu haben. Wir haben bereits vielfach die Erfahrung gemacht, dass Polizisten vor Gericht ihre Aussagen absprechen und das Videomaterial ihrer Einsätze dahingehend manipulieren, dass ein falscher Gesamteindruck der Situation entsteht. Dies kann sich besonders in Fällen, in denen es nur wenige Zeugen gibt, fatal für den Beschuldigten auswirken. Das Risiko muss letztlich jeder für sich selbst abwägen. Der Polizei gefällt es offensichtlich nicht, gefilmt zu werden. Aus diesem Grund versuchen die Beamten häufig schon direkt in der Situation an die Aufnahmen des Filmenden zu kommen bzw. diese zu löschen. Gelingt dies nicht, scheinen sie selbst vor Hausdurchsuchungen nicht zurückzuschrecken.

Eure Blau-Weiß-Rote Hilfe Rostock