BWRH-Mitglied vor Gericht – 18. und 19. Verhandlungstag

Hallo Hansafans,

am 05.11. 2015 wurde die Hauptverhandlung gegen unser Mitglied fortgesetzt. Drei der vier geladenen Zeugen waren am mittlerweile 18. Prozesstag Polizeibeamte, der vierte Zeuge ein Staatsanwalt. Im Wesentlichen drehte sich die Befragung noch einmal darum, die Aussagen des Belastungszeugen C. und seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Die Befragung ergab, dass zumindest dem Staatsanwalt im Zeugenstand C.’s Verhalten merkwürdig erschien, die Polizeibeamten aber mehr oder weniger alle Aussagen und den Zeugen insgesamt als glaubwürdig wahrnahmen. Weil wir diesen Menschen selbst zwei Mal in der Verhandlung erleben durften und er ganz offensichtlich größere psychische Probleme zu haben scheint, überrascht es uns, dass zwei geschulte Beamte des Staatsschutzes ein Bild vermitteln, wonach der Zeuge als mehr oder weniger uneingeschränkt glaubwürdig erscheint. Wir hoffen im Sinne des Staatsschutzes, dass die Staatsschützer lediglich ihre Rollen spielen mussten und nicht wirklich so naiv sind.

Am 12.11. 2015, dem 19. Verhandlungstag, wurden zwei Zeugen gehört. Zuerst eine Beamtin der JVA Waldeck, die bei einer Durchsuchung der Zelle des Angeklagten dabei gewesen sein soll. Sie konnte aus unserer Sicht nicht viel Erhellendes beitragen. An den entscheidenden Stellen war sie sich unsicher oder konnte sich nicht genau erinnern. Dass der Angeklagte, wie er behauptete, sie als Zeugin benannt hätte, könne gut sein, genau könne sie das jedoch nicht mehr erinnern. Wir sind uns was die Rechtslage angeht unsicher, ob auch bei Durchsuchungen von Hafträumen – wie es bei Privatwohnungen vorgeschrieben ist – Zeugen anwesend sein müssen. Da dieser Punkt in der Befragung jedoch zentral war, scheint es so zu sein. Letztlich machte die Zeugin deutlich, dass sie während der Durchsuchung nicht die ganze Zeit anwesend war.

Bevor der zweite Zeuge – ein Sachverständiger aus München – gehört wurde, stellte die Verteidigung einen Antrag, der es in sich hatte: Sie beantragte den Sachverständigen zum jetzigen Zeitpunkt der Verhandlung nicht zu hören. Er sollte zur Wirkung eines Steintreffers am geschützten Kopf eines Polizisten ein Gutachten vortragen. Als Berechnungsgrundlage dafür nutzte er einen Stein, der nicht der geworfene Stein gewesen sein könne, so die Verteidigung. Darum könne sein Gutachten nicht zur Erhärtung des Tatvorwurfes „versuchter Totschlag“ herhalten. Wie kam die Verteidigung darauf? Die Auswertung weiteren Videomaterials hätte ergeben, dass der Stein nicht, wie die meisten polizeilichen Zeugen vor Gericht ausgesagt hatten, direkt nach dem Treffer gesichert wurde, sondern dass der Stein weder kurz danach, noch längere Zeit danach, sondern gar nicht gesichert werden konnte. Dies würden die Videoaufzeichnungen eindeutig belegen. Ferner ergebe sich, dass mehrere Polizisten vor Gericht die Unwahrheit bezüglich des genauen Tathergangs gesagt hätten, so die Verteidigung. Um diese Vorwürfe zu stützen wurde beantragt, dieses Videomaterial für die Beweisaufnahme zuzulassen und den Sachverständigen zu diesem Zeitpunkt nicht zu hören. Der Oberstaatsanwalt schloss sich dem Antrag der Verteidigung teilweise an. Das Videomaterial müsse gesichtet werden, jedoch erschließe sich ihm nicht, warum Polizisten die Unwahrheit gesagt haben sollen und der Gutachter nicht anzuhören sei. Machen wir es kurz: Der Antrag wurde natürlich abgelehnt, der Sachverständige wurde gehört und die Auswertung von vier verschiedenen Steinen ergab, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass ein Treffer mit einem Stein am geschützten Kopf eines Polizisten zu tödlichen Folgen führt. Dadurch, dass es laut Verteidigung zweifelhaft ist, dass einer dieser vier Steine einer der geworfenen Steine war – und wir eigentlich noch nicht einmal sagen können, ob es sich überhaupt um einen Stein handelte – , sind wir gespannt, wie das Gericht das Gutachten verwerten wird.

Nach der Vernehmung des Zeugen stellte die Verteidigung einen weiteren Antrag: Die Verteidigung erhält mittlerweile nach und nach das bereits seit elf Monaten geforderte Videomaterial von der Staatsanwaltschaft. Die Kammer hat es jedoch nach wie vor nicht als Beweismittel zugelassen. Die Begründung dafür war immer, dass darauf nichts Relevantes zu sehen sei und weitere Personen nicht zu identifizieren seien. Dies bestreitet die Verteidigung nun entschieden. Aus dem Videomaterial ergäben sich eindeutige Zweifel an der „Ein-Täter-Theorie“, auf die Staatsanwaltschaft und Gericht fixiert zu sein scheinen. Bereits nach einer ersten Auswertung hätten sich 50 bis 100 weitere Personen im Stadion und im Bereich des Tatortes befunden, die gleich viele oder sogar mehr Übereinstimmungen mit dem beschriebenen Täter aus dem morphologischen Gutachten hätten, als der Angeklagte. Das Material sei aus Sicht der Verteidigung demnach mitnichten irrelevant. Weil es Wochen und Monate dauern wird, dieses Material zu sichten, sei für eine angemessene Verteidigung des Angeklagten die Hauptverhandlung auszusetzen und der Haftbefehl außer Kraft zu setzen. Am Dienstag, dem 17.11., dem nächsten Verhandlungstag, der um 9 Uhr in der August-Bebel-Straße stattfinden wird, muss die Kammer über diesen Antrag entscheiden. Es wäre der erste Antrag, dem die Kammer ohne Umschweife stattgeben würde.

Abschließend wollen wir für euch den momentanen Stand des Verfahrens vor dem 20. Prozesstag noch einmal grob zusammenfassen: Der Angeklagte wird beschuldigt mehrere Steine auf Polizeibeamte geworfen zu haben. In einem Fall habe er dabei den Tod eines Beamten billigend in Kauf genommen. Auf Grundlage der Videoaufzeichnungen der Polizei wurde ein Gutachten erstellt, das über die Identität des Angeklagten mit der vermummten Person auf den Videoaufzeichnungen Aufschluss geben sollte. Der Gutachter kam jedoch nur zu dem Ergebnis, dass es nur nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte der Täter sei. Das bisher gezeigte Videomaterial wurde von dessen Kollegen zusammengeschnitten, der sich beim vermeintlichen Treffer direkt hinter ihm befand. Das Gericht lässt die Berücksichtigung weiteren Videomaterials aufgrund angeblich nicht gegebener Notwendigkeit nicht zu. Tatsächlich existiert auch zur Steinwurfszene mehr Videomaterial, das der Verteidigung mittlerweile vorliegt. Die Reaktion des geschädigten Polizeibeamten stellt sich darauf wohl anders dar, als dies von ihm und seinen Kollegen im bisherigen Verfahren behauptet wurde. Der benutzte Wurfgegenstand wurde zudem nicht einmal sichergestellt. Ein weiterer Gutachter stellte zudem fest, dass man davon ausgehen könne, dass bei einem mit Schutzausrüstung ausgestattetem Polizeibeamten ein Steinwurf – bei den gegebenen Bedingungen des vermuteten Tathergangs – nicht zu einer tödlichen Folge führt. Grundlage für das Gutachten war auch die theoretische Annahme, dass ein Stein den Polizisten auch am Helm hätte treffen können. Tatsächlich soll der Rippenbereich getroffen worden sein, dies soll beim Beamten neben psychischen Nachwirkungen unter denen er leide, zu einer Rippenprellung geführt haben. Es darf mit Spannung auf die Entscheidung des Gerichts bezüglich der Anträge der Verteidigung gewartet werden.

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